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Jiyan,
„Internationalen
Initiative zur Vermeidung von Zwangsheirat und Ehrenmord
an kurdischen Frauen“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Jiyan, „Internationalen
Initiative zur Vermeidung von Zwangsheirat und Ehrenmord
an kurdischen Frauen“ e.V.
Er hat den Sitz in Langenhagen und wird in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover Eingetragen.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen
Fassung.
2.2. . Jiyan „Internationale Initiative zur Vermeidung
von Zwangsheirat und Ehrenmord an kurdischer Frauen e.V.“
wendet sich gegen jegliche Formen von Gewalt an Frauen:
körperliche und seelische Verletzungen, Unterdrückungen,
Gewalt und Mord aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum
weiblichen Geschlecht ungeachtet ihrer konfessionellen und
politischen Angehörigkeit.
Ehrenmord und Zwangsverheiratung sind zwei Verletzungen
der Menschenrechte, nach allgemeiner Erklärung der
Menschenrechte der UN von 1948, und nach der Deutsche
Grundgesetzes Artik.1:
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren,“
Artikel 1(1): Die würde des Menschen ist unantastbar. Sie
zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
Artikel 2: (1) Jeder hat das Rech auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, sowie er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Rech auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
(3) Niemand darf aufgrund seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und
politischen Anschauung benachteiligt werden. Ziel des
Vereins ist diesen Rechten entsprechend:
„Ehrenmord“ und Zwangsverheiratung als Kriminalität und
Verstoß gegen die Menschenrechte definieren und die Täter
nicht als Helden, sondern als Kriminelle behandeln und
bestrafen.
Jedem die Verantwortung dafür geben, der solche Taten
zulässt bzw. nicht zu verhindern versucht.
Ziel des Vereins ist es Frauen durch Motivation,
Rückenstärkung und Beratung nach Krisensituationen die
Möglichkeit eröffnen, ein Selbstbestimmtes, freies und
unabhängiges Leben zu führen und sich wieder in die
Gesellschaft zu integrieren.
Gezielt durch die Medien (aller Arten) über verschiedene
Aktivitäten und möglichst über alle bekannten Fälle
berichten um das Interesse der Öffentlichkeit,
insbesondere das der Kurden zu wecken und gemeinsame
Lösungen mit ihnen zu suchen
(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der
Verein vor allem wie folgt tätig:
Durch kurz- und langfristige Projekte, eigene
Publikationen, Informationsstände, Rundschreiben und
öffentliche Veranstaltungen soll die Öffentlichkeit über
die Themen Ehrenmord, Zwangsheirat, Misshandlung und
Verfolgung von Frauen und Mädchen aufklärt und
kontinuierlich informiert werden
Konkrete Hilfsangebote, Beratung, Betretung, Begleitung
und Vermittlung bei anderen Behörden und Hilfestellen für
Frauen und Mädchen, die Opfer von Zwangsheirat, Androhung
von Ehrenmord, Misshandlung und Verfolgung aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht oder ihrer
sexuellen Identität geworden sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
3.3. Die Mitglieder dürfen mit Ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Jede natürliche und juristische Person, die die
Vereinsziele akzeptiert und unterstützen möchte, kann die
Mitgliedschaft beantragen. Juristische Personen können
Vollmitglied werden und werden auf Mitgliederversammlungen
durch eine Frau repräsentiert. Vollmitglied können darüber
hinaus nur Frauen werden. Fördermitglieder dagegen
unterstützen den Verein materiell, haben aber kein
Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
4.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über
den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung
an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung
angerufen werden. Die Mitglieder verpflichten sich zur
Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
4.3. Die Mitgliedschaft endet bei schriftlicher
Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des
Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder Tod.
4.4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann
es mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe
ausgeschlossen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung sollte zur Qualifizierung der
Arbeit Gremien zur fachlichen Beratung und Supervision wie
etwa den Fachbeirat einrichten.
§ 6 Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen:
aus dem erste Vorsitzendrin, und zwei Stellvertreterinnen
der Vorsitzenderin, der Schatzmeisterin und gegebenenfalls
zwei Beisitzerinnen und eine Schriftführerin.
6.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitgliederin vertreten.
6.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereines. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Mittelbeantragung für die Durchführung von Maßnahmen
oder das Betreiben
von Einrichtungen
- Öffentlichkeitsarbeit
6.5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine
Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
6.6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
6.7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wird auf der nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom
Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen unter Ankündigung der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen.
7.2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
beschlussfassende Vereinsorgan und beschließt im Rahmen
der Zielsetzung des Vereins die inhaltliche Ausrichtung
sowie die Schwerpunktsetzung von Projekten und Maßnahmen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Versammlungsleiterin
- Wahl der Protokollantin
- Entgegennähme und Genehmigung des schriftlichen Finanz-
und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Ernennung des Fachrates
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Genehmigung alles Geschäftsordnungen für den
Vereinsbereich
7.3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordert.
7.4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung
ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes
vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, da von der Versammlung und der
Protokollantin zu unterzeichnen ist.
7.6. Die Auflösung des Vereines und Satzungsänderungen
können nur mit 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder vorgenommen werden. Die beabsichtigte Auflösung
des Vereines sowie Satzungsänderungen müssen den
Mitgliedern mit der Ankündigung der Mitgliederversammlung
im Wortlaut fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden.
7.7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
baldmöglichst mitgeteilt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer sind zwei Personen, die weder dem
Vorstand angehören noch Angestellte des Vereines sind. Sie
treffen sich mindestens zweimal im Jahr und prüfen die
ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit des Vereines,
insbesondere die rechtmäßige Verwendung der Finanzmittel,
die Buchführung sowie den Jahresabschluss. Sie erstatten
der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
§ 9 Fachbeirat
9.1. Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei Frauen.
Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ein
Mitglied des Beirates sollte Migrantin sein.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des
Beirates sein.
9.2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in
wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ziel der
bestmöglichen Umsetzung und Durchführung des Vereinszwecke
fachlich zu beraten.
9.3. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung
des Beirates stattfinden, auf der der Vorstand über die
Vereinsaktivitäten berichtet. Auf den Sitzungen des
Beirates haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
9.4. Weicht die Meinung des Fachbeirates, die
protokollarisch festgehalten ist, in wesentlichen die
Vereinsaktivitäten betreffenden Punkten, insbesondere in
Fragen der Personalpolitik, der Geschäftsführung sowie der
inhaltlichen Ausrichtung der Arbeit von der
Vorstandsmeinung ab, so ist den Mitgliedern hierüber
schriftlich Mitteilung zu machen und bei Bedarf eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
10.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke mit
ähnlichen Zielen und Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse
über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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(Ort, Datum) (Unterschriften)
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