JIYANAME
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  19. September 2007  

Jiyan, „Internationalen Initiative zur Vermeidung von Zwangsheirat und Ehrenmord an kurdischen Frauen“ e.V.

   
     

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المادة 548 من قانون العقوبات  السوري
1­يستفيد من العذر المحل من فاجأ زوجه أو أحد أصوله أو فروعه أو أخته في جرم الزنا المشهود أو في صلات جنسية فحشاء مع شخص آخر فأقدم على قتلهما أو إيذاء أحدهما بغير عمد. ‏
2­يستفيد مرتكب القتل أو الأذى من العذر المخفف إذا فاجأ زوجه أو أحد أصوله أو فروعه أو أخته في حالة مريبة مع آخر

 
 
 
JIYANAME

Satzung                     

 

Jiyan,
 
„Internationalen Initiative zur Vermeidung von Zwangsheirat und Ehrenmord an kurdischen Frauen“ e.V.
 

 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
 
 1.1 Der Verein führt den Namen Jiyan, „Internationalen Initiative zur Vermeidung von Zwangsheirat und Ehrenmord an kurdischen Frauen“ e.V.
 Er hat den Sitz in Langenhagen und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover Eingetragen.
 
 1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 § 2 Vereinszweck
 
 2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
 
 2.2. . Jiyan „Internationale Initiative zur Vermeidung von Zwangsheirat und Ehrenmord an kurdischer Frauen e.V.“ wendet sich gegen jegliche Formen von Gewalt an Frauen: körperliche und seelische Verletzungen, Unterdrückungen, Gewalt und Mord aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ungeachtet ihrer konfessionellen und politischen Angehörigkeit.
 Ehrenmord und Zwangsverheiratung sind zwei Verletzungen der Menschenrechte, nach allgemeiner Erklärung der Menschenrechte der UN von 1948, und nach der Deutsche Grundgesetzes Artik.1:
 „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren,“
 Artikel 1(1): Die würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
 Artikel 2: (1) Jeder hat das Rech auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sowie er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
 (2) Jeder hat das Rech auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
 (3) Niemand darf aufgrund seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt werden. Ziel des Vereins ist diesen Rechten entsprechend:
 „Ehrenmord“ und Zwangsverheiratung als Kriminalität und Verstoß gegen die Menschenrechte definieren und die Täter nicht als Helden, sondern als Kriminelle behandeln und bestrafen.
 Jedem die Verantwortung dafür geben, der solche Taten zulässt bzw. nicht zu verhindern versucht.
 
 Ziel des Vereins ist es Frauen durch Motivation, Rückenstärkung und Beratung nach Krisensituationen die Möglichkeit eröffnen, ein Selbstbestimmtes, freies und unabhängiges Leben zu führen und sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren.
 
 Gezielt durch die Medien (aller Arten) über verschiedene Aktivitäten und möglichst über alle bekannten Fälle berichten um das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere das der Kurden zu wecken und gemeinsame Lösungen mit ihnen zu suchen
 
 (3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
 Durch kurz- und langfristige Projekte, eigene Publikationen, Informationsstände, Rundschreiben und öffentliche Veranstaltungen soll die Öffentlichkeit über die Themen Ehrenmord, Zwangsheirat, Misshandlung und Verfolgung von Frauen und Mädchen aufklärt und kontinuierlich informiert werden
 
 Konkrete Hilfsangebote, Beratung, Betretung, Begleitung und Vermittlung bei anderen Behörden und Hilfestellen für Frauen und Mädchen, die Opfer von Zwangsheirat, Androhung von Ehrenmord, Misshandlung und Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht oder ihrer sexuellen Identität geworden sind.
 
 § 3 Gemeinnützigkeit
 
 3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 3.3. Die Mitglieder dürfen mit Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
 
 3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 § 4 Mitgliedschaft
 
 4.1. Jede natürliche und juristische Person, die die Vereinsziele akzeptiert und unterstützen möchte, kann die Mitgliedschaft beantragen. Juristische Personen können Vollmitglied werden und werden auf Mitgliederversammlungen durch eine Frau repräsentiert. Vollmitglied können darüber hinaus nur Frauen werden. Fördermitglieder dagegen unterstützen den Verein materiell, haben aber kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
 
 4.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
 
 4.3. Die Mitgliedschaft endet bei schriftlicher Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder Tod.
 
 4.4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
 
 § 5 Organe des Vereins
 
 Organe des Vereins sind:
 
 1. der Vorstand
 2. die Mitgliederversammlung
 3. die Rechnungsprüfer
 
 Die Mitgliederversammlung sollte zur Qualifizierung der Arbeit Gremien zur fachlichen Beratung und Supervision wie etwa den Fachbeirat einrichten.
 
 § 6 Der Vorstand
 
 6.1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen: aus dem erste Vorsitzendrin, und zwei Stellvertreterinnen der Vorsitzenderin, der Schatzmeisterin und gegebenenfalls zwei Beisitzerinnen und eine Schriftführerin.
 
 6.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliederin vertreten.
 
 6.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
 6.4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
 - Mittelbeantragung für die Durchführung von Maßnahmen oder das Betreiben
 von Einrichtungen
 - Öffentlichkeitsarbeit
 
 6.5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
 
 6.6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
 
 6.7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
 
 § 7 Mitgliederversammlung
 
 7.1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Ankündigung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
 
 7.2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und beschließt im Rahmen der Zielsetzung des Vereins die inhaltliche Ausrichtung sowie die Schwerpunktsetzung von Projekten und Maßnahmen.
 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 - Wahl der Versammlungsleiterin
 - Wahl der Protokollantin
 - Entgegennähme und Genehmigung des schriftlichen Finanz- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
 - Entlastung des Vorstandes
 - Wahl des Vorstandes
 - Wahl des Rechnungsprüfers
 - Ernennung des Fachrates
 - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
 - Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern
 - Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
 - Genehmigung alles Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
 7.3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
 
 7.4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
 
 7.5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, da von der Versammlung und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
 
 7.6. Die Auflösung des Vereines und Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. Die beabsichtigte Auflösung des Vereines sowie Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Ankündigung der Mitgliederversammlung im Wortlaut fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden.
 
 7.7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern baldmöglichst mitgeteilt werden.
 
 § 8 Rechnungsprüfer
 
 Die Rechnungsprüfer sind zwei Personen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereines sind. Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr und prüfen die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit des Vereines, insbesondere die rechtmäßige Verwendung der Finanzmittel, die Buchführung sowie den Jahresabschluss. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
 
 § 9 Fachbeirat
 
 9.1. Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei Frauen. Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ein Mitglied des Beirates sollte Migrantin sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
 
 9.2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ziel der bestmöglichen Umsetzung und Durchführung des Vereinszwecke fachlich zu beraten.
 
 9.3. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden, auf der der Vorstand über die Vereinsaktivitäten berichtet. Auf den Sitzungen des Beirates haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
 
 9.4. Weicht die Meinung des Fachbeirates, die protokollarisch festgehalten ist, in wesentlichen die Vereinsaktivitäten betreffenden Punkten, insbesondere in Fragen der Personalpolitik, der Geschäftsführung sowie der inhaltlichen Ausrichtung der Arbeit von der Vorstandsmeinung ab, so ist den Mitgliedern hierüber schriftlich Mitteilung zu machen und bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
 § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
 10.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
 10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke mit ähnlichen Zielen und Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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 (Ort, Datum) (Unterschriften)
 
 

     
     
 
 
     
 
   
           
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